Finanzordnung
1. Grundsatz
Die dem Turnverein 98 Erfurt e.V. (nachfolgend TVE) zur Verfügung stehenden Mittel sind nach den Bestimmungen dieser Finanzordnung wirtschaftlich und sparsamst zu verwenden.
2. Geltungsbereich
Diese Finanzordnung gilt für alle Mitglieder, ehren – und hauptamtlichen Mitarbeiter und für alle Teilnehmer an Veranstaltungen des TVE.
3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Vermögen des TVE
Das Vermögen des TVE besteht aus Bargeld, Beständen auf Bankkonten, Einrichtungen und Ausstattungen, usw. Das Vermögen ist nachweispflichtig. Es sind Bestands- und Inventurnachweise zu führen.
5. Haushaltsplanung
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des TVE innerhalb eines Geschäftsjahres notwendig ist. Er wird vom Kassenwart und dem verantwortlichen Mitarbeiter der Geschäftsstelle aufgestellt und zur Beschlussfassung dem Vorstand vorgelegt. Er bildet die Grundlage für die Haushaltsführung. Er muss variabel sein und alle im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgabe enthalten. Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für sämtliche Ausgaben, soweit die Mittel nicht zur zweckgebundenen Verwendung zur Verfügung gestellt worden sind. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan nach § 10 der Satzung des TVE. Der Vorstand beschließt am Anfang des Jahres einen Finanzplan für das jeweilige Jahr auf der Grundlage des durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltplanes. Der Vorstand ist ermächtigt, außerplanmäßige Ausgaben im notwendigen Umfang zu beschließen. Derartige Ausgaben müssen durch Einsparungen bei anderen Planpositionen ausgeglichen werden.
6. Kassenwart
Der Kassenwart hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres innerhalb von 8 Wochen dem Vorstand eine Analyse über das Vermögen des TVE vorzulegen. Er hat den Jahresabschluss vorzubereiten und aufzustellen.
7. Kassen- und Buchprüfung
Jede Einnahme und Ausgabe muss belegt sein. Die Ausgabe muss auf ihre Richtigkeit überprüft und vom Kassenwart, soweit nicht anderweitig Vollmachten erteilt sind, zur Zahlung angewiesen werden. Unterschriftsberechtigt sind der Vorsitzende, die Stellvertreter, der Kassenwart. Es müssen immer zwei der genannten Personen Unterschriften leisten. Der Vorstand kann den Mitarbeitern Vollmacht für Beträge bis zu 150,- € erteilen. Die Hauptkasse ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Die Einrichtung von Nebenkassen ist nicht gestattet.Der Zahlungsverkehr ist vorwiegend bargeldlos abzuwickeln. Das Eingehen von Verbindlichkeiten über den Haushaltsplan hinaus oder die Aufnahme Darlehen muss der Vorstand beschließen. Das Kassenlimit in der Kasse beträgt 600,- €. Bei Großveranstaltungen des TVE kann der Vorstand für eine befristete Zeit das Kassenlimit erhöhen.
8. Verwendung der Mittel
Gemäß punkt 1 dieser Ordnung sind die zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich und sparsamst zu verwenden. Die Mittel sind in der Regel für satzungsgemäße Zwecke einzusetzen.
Diese sind: Wettkämpfe, Trainingskosten Trainings- und Freizeitlager, Anschaffung von Sportmaterial, Übungsleiterkosten gemäß Übungsleiterverträgen.
Alle anderen Ausgaben sowie die Anschaffung über 200,- €, Ehrungen und Präsente bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
9. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer, die über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchführung und dem Belegwesen verfügen. Sie prüfen nach Vorlage des Jahresabschlusses die Vermögenslage, Kasse und Buchführung des TVE in förmlicher, rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Es ist besonders darauf zu achten, dass die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge mit dem Ergebnis der Buchführung übereinstimmen, alle Buchungen belegmäßig nachgewiesen sind, die Grundsätze der Sparsamkeit sowie die Bestimmungen der Finanzordnung eingehalten wurden. Zeit und Umfang ist von den Prüfern festzulegen. Über die Ergebnisse der Prüfung wird über die Entlastung des Vorstandes zur Mitgliederversammlung entschieden.
10. Erstattung von Auslagen und Aufwandsentschädigungen
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zu Wettkämpfen und Veranstaltungen werden den Mitgliedern erstattet. Allen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern werden Porto- und Fernsprechkosten ersetzt. In der Anlage 1 ist die Rückerstattung geregelt.
Alle ehrenamtlich arbeitenden Übungsleitern und Trainern wird einen Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Erstattung ist in der Anlage 2 geregelt. Mit allen Übungsleitern / Trainern ist ein Vertrag abzuschließen.
Die Erstattung von Auslagen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Gruppen-, Jugend-, Organisation- und Übungsleitern / Trainer ist in der Anlage 3 geregelt.
11. Umlagen und Beiträge
Die Zahlung von Umlagen, Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren beschließt die Mitgliederversammlung und wird in Anlage 4 festgehalten.
12. Schlussbestimmungen
Über finanzielle Fragen, die nicht in dieser Ordnung bzw. in den Anlagen enthalten sind, entscheidet der Vorstand.
Diese Finanzordnung wurde am 03.12.1998 vom Vorstand des TV 98 Erfurt e.V. mit Wirkung vom 01.01.1999 beschlossen und am ….2022 auf der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom …2022 geändert.
Anlage 1
- Reisekosten zu Wettkämpfen im Ligabetrieb
- Übernachtung
- Übernachtungskosten können bei Notwendigkeit erstattet werden und sind vom Abteilungsleiter bzw. vom Vorstand zu genehmigen.
- Fahrtkosten
- An den Verein gestellte Ansprüche können vom Abteilungsleiter oder Geschäftsführer bzw. Vorstand genehmigt werden.
- Bei Erstattung der Kosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG wird die 2. Klasse in Anwendung gebracht. Gruppentickets und Sparpreise sind bevorzugt zu wählen.
- Bei Fahrten mit dem eigenen PKW wird 0,25 € je Kilometer berechnet. Pro Mannschaft kann maximal 1 PKW abgerechnet werden. Die gefahrenen Kilometer werden ab der Geschäftsstelle zur Adresse der im Wettkampfsystem angegebenen Spielstätte gerechnet.
- Fahrten innerhalb der Stadt Erfurt werden nicht erstattet. Ausnahmen müssen vom Vorstand genehmigt werden.
- Bei Fahrten mit gemieteten Fahrzeugen (Kleinbussen) sind die Originalbelege vom Vermieter und die Tankbelege vorzulegen. Eine Nutzung ist nur gestattet, wenn durch die Nutzung Kosten gespart werden.
- Übernachtung
- Sonstige Auslage
- Porto- und Fernmeldegebühren werden nach Vorlage der Porto- bzw. Fernsprechgebührenabrechnung (Einzelaufstellung) ausgezahlt.
- Verbrauchsmaterial kann über die Geschäftsstelle angefordert bzw. nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle beschafft werden.
- Erstattung von Auslagen und Reisekosten
- Eine Aufstellung von verauslagten Kosten kann nur erfolgen, wenn die Bedingungen zur Abrechnung gegeben sind. Die Abrechnung hat auf den dafür vorgesehenen Formularen zu erfolgen.
Reisekostenabrechnung:
Bitte Ausdrucken und handschriftlich Unterschreiben
Alle Teams im Spielbetrieb sind dazu angehalten die finanzielle- und Treibhausgasbelastung aus Fahrten möglichst gering zu halten. Ausgleichsgelder für weitere private PKW sollten intern über die Teamkasse geregelt werden.
Anlagen 2
Aufwandsentschädigung für Gruppenhelfer, Jugend-, Organisations- und Übungsleiter / Trainer (je Stunde):
- Ohne Ausbildung € 3,00
- Mit Ausbildung € 4,00
Ein Anspruch besteht nur, wenn die jeweilige Gruppe ordnungsgemäß in der Geschäftsstelle abgerechnet wird, die Übungsleiter / Trainer die Einheiten ordnungsgemäß in „Spond“ anmelden und an dem vom Verein / der Abteilung einberufenen Versammlungen teilnehmen und die Haushaltslage des Vereins es zulässt.
Die Kilometerpauschale zu Wettkämpfen im Nachwuchsbereich beträgt 0,25 €/km.
Die Abrechnung hat auf den entsprechenden Formularen zu erfolgen.
Anlagen 3
Erstattung von Auslagen zur Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
Eine Erstattung ist nur berechtigt, wenn die Übungsleiter / Trainer nach der Aus- und Fortbildung eine Übungsgruppe leiten oder regelmäßig unterstützen.
- Innerhalb Thüringens
- Bei schriftlicher Anmeldung in der Geschäftsstelle mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme 50% der Teilnehmer- und Fahrtkosten nach Anlage 1.
- Außerhalb Thüringens
- Laut Vorstandsbeschluss
- Eine Erstattung von verauslagten Kosten kann nur erfolgen, wenn die Bedingungen zur Abrechnung gegeben sind. Die Abrechnung hat auf den dafür vorgesehenen Formularen zu erfolgen.
Anlagen 4
Mitgliedsbeiträge
Aktive Erwachsene
Passive Mitglieder, Azubis, Studenten, Auswärtig Aktive
Kinder, Schüler
84,- €
60,- €
48,- €
Die Aufnahmegebühr beträgt 5,- €
Die Beitragszahlung hat grundsätzlich bis zum 31.03. des Kalenderjahres zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung des Termins behält sich der Vorstand vor, einen Verzugsbeitrag in doppelter Höhe des regulären Monatsbeitrages zu erheben.
Sonderregelungen kann der Vorstand bei der Beitragshöhe und Verzugsbeitrag auf Antrag im Ausnahmefall beschließen.
Mitgliedsantrag
Festlegungen für Gäste
Sportlerinnen und Sportler, die aus beruflichen, schulischen, privaten oder sonstigen Gründen ihren Aufenthalt kurzzeitig in Erfurt und Umgebung haben, können auf Anfrage am Training des TV 98 Erfurt kostenlos teilnehmen.
Die kostenlose Teilnahme am Training ist in diesem Fall auf die Dauer von maximal 3 Monaten beschränkt. Voraussetzung ist zudem aus versicherungstechnischen Gründen, dass der betroffene Personenkreis Mitglied in seinem Heimatverein ist. Im Falle eines Unfalls liegt die Meldeverantwortung beim Heimatverein, bei dem der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
Für Sportlerinnen und Sportler, die einem anderen Verein angehören und nur maximal zweimal im Monat am Training in Erfurt teilnehmen, werden keine Kosten erhoben.
Diese Regelung hat der Vorstand auf seiner Sitzung vom 07.12.21 beschlossen und tritt mit dem 01.01.22 in Kraft